SchlHOLG - Urteil vom 29.06.2022
12 U 137/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 188/21

Räumung und Herausgabe einer KleingartenparzelleLehre von der fehlerhaften Organstellung im VereinsrechtOhne Genehmigung erfolgte Erhöhung des Daches einer KleingartenlaubeKündigung wegen einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung

SchlHOLG, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 12 U 137/21

DRsp Nr. 2022/12333

Räumung und Herausgabe einer Kleingartenparzelle Lehre von der fehlerhaften Organstellung im Vereinsrecht Ohne Genehmigung erfolgte Erhöhung des Daches einer Kleingartenlaube Kündigung wegen einer "nicht unerheblichen Pflichtverletzung"

1. Vorstandsmitglieder eines Vereins bleiben im Regelfall nach der Satzung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat.2. Nach der Lehre von der fehlerhaften Organstellung bleibt auch eine eventuell satzungswidrige Bestellung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins wirksam vom Beginn der tatsächlichen Amtsausübung bis zur Geltendmachung des Mangels, zu der ein Widerruf der Bestellung oder eine Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied erforderlich ist. Bis zur Beendigung des fehlerhaften Organverhältnisses ist das Vorstandsmitglied als wirksam bestellt anzusehen. Die von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen wirken für und gegen den Verein.