SchlHOLG - Urteil vom 10.11.2021
12 U 19/21
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 217/20

Räumung und Herausgabe einer Veranstaltungsimmobilie nach fristloser Kündigung des PachtvertragsFristlose Kündigung aufgrund der unberechtigten Umschreibung einer Domain

SchlHOLG, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 12 U 19/21

DRsp Nr. 2022/1548

Räumung und Herausgabe einer Veranstaltungsimmobilie nach fristloser Kündigung des Pachtvertrags Fristlose Kündigung aufgrund der unberechtigten Umschreibung einer Domain

Orientierungssätze: Schriftformerfordernis, Vertretungsbefugnis, Beweislast und fristloser Kündigungsgrund im Rahmen eines Gewerbemietverhältnisses / Pachtverhältnisses bei unberechtigter Weiternutzung / Umschreibung einer Internetdomain des Verpächters / Gewerbevermieters durch den Pächter / Mieter

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19.02.2021, Az. 7 O 217/20, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;

Gründe

I.