BGH - Beschluss vom 30.03.2021
VIII ZR 221/19
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 577a;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1168
NZM 2021, 683
ZMR 2021, 877
Vorinstanzen:
AG München, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 416 C 8659/18
LG München I, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 15871/18

Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach Eigenbedarfskündigung

BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 221/19

DRsp Nr. 2021/10547

Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach Eigenbedarfskündigung

Ob ein Verhalten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) zu bewerten ist, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich deshalb einer allgemeinen Betrachtung im Sinne einer - hier mit einer Revisionszulassung erstrebten - Grundsatzentscheidung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Juli 2019 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 577a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Anschluss an eine Eigenbedarfskündigung um die Räumung und Herausgabe einer in München gelegenen 2,5-Zimmer-Wohnung, die die Beklagte seit dem Jahr 2004 aufgrund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 abgeschlossenen Mietvertrages bewohnt.