SchlHOLG - Urteil vom 03.07.2024
12 U 56/23
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2025, 83
ZMR 2025, 596
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 30.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 53/22

Räumung und Herausgabe eines Tankstellengrundstücks nach Kündigung eines Pachtvertrags; Wahrung der Schriftform eines Pachtvertrags

SchlHOLG, Urteil vom 03.07.2024 - Aktenzeichen 12 U 56/23

DRsp Nr. 2025/2148

Räumung und Herausgabe eines Tankstellengrundstücks nach Kündigung eines Pachtvertrags; Wahrung der Schriftform eines Pachtvertrags

1. Im Hinblick auf die Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ist bei Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages die Bezugnahme allein auf den ursprünglichen Mietvertrag nicht ausreichend, falls weitere wesentliche Vereinbarungen bestehen. Die zweifelsfreie lückenlose Bezugnahme auf alle wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist notwendig. Wahrt ein Nachtrag oder sonstige Vereinbarung die Schriftform nicht, infiziert dieser Fehler den Vertrag grundsätzlich insgesamt. Anders verhält es sich nur, wenn den schriftlichen Vereinbarungen die maßgeblichen Umstände so genau zu entnehmen sind, dass der Erwerber beim Vermieter oder Mieter entsprechende Nachforschungen anstellen könnte. 2. Die Berufung auf einen entsprechenden Schriftformverstoß ist auch nicht treuwidrig, soweit der Ausnahmefall einer einseitigen Begünstigung durch die Vertragsänderung bei einer - hier - Verlängerung des Mietvertrags nicht vorliegt, weil eine derartige Verlängerung üblicherweise im Interesse beider Parteien liegt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 30.06.2023 zum Aktenzeichen 3 O 53/22 abgeändert und wie folgt neu gefasst: