OLG Dresden - Urteil vom 18.12.2019
5 U 2121/19
Normen:
BGB § 543 Abs. 3 S. 2; BGB § 242; BGB § 543 Abs. 1 S. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2020, 666
MietRB 2020, 270
ZMR 2020, 497
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2758/18

Räumung und Herausgabe von GeschäftsräumenFristlose Kündigung wegen ZahlungsverzugAusnahmsweise Pflicht zur Abmahnung

OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 5 U 2121/19

DRsp Nr. 2020/3975

Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug Ausnahmsweise Pflicht zur Abmahnung

Soweit ausnahmsweise entgegen der gesetzlichen Reglung in § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB eine Pflicht zur Abmahnung nach Treu und Glauben aus § 242 BGB vor einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges (§ 543 ABs 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) bejahrt werden kann, betrifft dies (seltene) Ausnahmefälle, in denen eine Unsicherheit bezüglich des Empfängers der Miete oder des Zahlungsweges besteht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21.08.2019 (09 O 2758/18) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die in dem Gebäude B...... xx, 00000 L...... im Erdgeschoss gelegenen Räume (vermietet zur Nutzung als YYY), deren Fläche ca. 117 m² beträgt, zu räumen und geräumt an die D...... GmbH, M...... xx, 00000 B......, vertreten durch die Geschäftsführer D......, L...... und H......, A......, herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.