OLG Stuttgart - Urteil vom 07.11.2019
13 U 215/19
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZM 2020, 465
ZMR 2020, 741
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 392/18

Räumung und Herausgabe von GeschäftsräumenWirksamkeit von AGB eines MietvertragesWirksamkeit von VormietrechtenLangfristige formularvertragliche Bindung des Vermieters oder Verpächters

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 13 U 215/19

DRsp Nr. 2020/5518

Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen Wirksamkeit von AGB eines Mietvertrages Wirksamkeit von Vormietrechten Langfristige formularvertragliche Bindung des Vermieters oder Verpächters

Die Wirksamkeit von Vormiet- und Vorpachtrechten im Hinblick auf eine langfristige formularvertragliche Bindung des Vermieters bzw. Verpächters durch ein auf den ersten Vermietungsfall beschränktes Vormiet- oder Vorpachtrecht wird in Rechtsprechung und Literatur nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 17.04.2019 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

Streitwert der Berufung: 141.954,60 €

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Es geht um die Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen, die die Klägerin der Beklagten vermietete. Der von der Beklagten gestellte Formularvertrag enthält u.a. folgende Regelung:

"§ 21

Vormietrecht

1. 2.