Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 17.04.2019 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
Streitwert der Berufung: 141.954,60 €
I.
Es geht um die Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen, die die Klägerin der Beklagten vermietete. Der von der Beklagten gestellte Formularvertrag enthält u.a. folgende Regelung:
"§ 21
Vormietrecht
1. 2.
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