OLG Dresden - Urteil vom 23.06.2021
5 U 2366/20
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1936/19

Räumung und Herausgabe von GewerbeflächenRecht zur fristlosen KündigungBeginn der KündigungsfristAndauernder Pflichtverstoß

OLG Dresden, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 5 U 2366/20

DRsp Nr. 2022/11216

Räumung und Herausgabe von Gewerbeflächen Recht zur fristlosen Kündigung Beginn der Kündigungsfrist Andauernder Pflichtverstoß

Grundsätzlich kann eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB nur auf vom Kündigungsgegner verschuldete Umstände gestützt werden. Steht aber fest, dass das Verhältnis der Parteien nachhaltig zerrüttet ist, ohne dass die Ursache der Zerrüttung vollständig aufgeklärt werden kann, ist jede Partei zur fristlosen Kündigung berechtigt. Ist die außerordentliche Kündigung - wie gegebenenfalls bei der Zerrüttung - durch einen kündigungsrelevanten Dauerzustand gerechtfertigt, beginnt die Kündigungsfrist aus § 314 Abs. 3 BGB grundsätzlich dann, wenn der Kündigende Kenntnis vom Kündigungsgrund, also vom kündigungsrelevanten Dauerzustand, erhält. Dies bedeutet aber nicht, dass im Falle eines kündigungsrelevanten Dauerzustandes nicht auch nach längerem Zeitablauf noch außerordentliche und fristlos gekündigt werden könnte. Vielmehr kann unter veränderten Umständen ein neuer Kündigungstatbestand entstehen, der eine neue Kündigungsfrist zu laufen beginnen lässt, wenn der andauernde Pflichtverstoß nicht ausgeräumt ist.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.10.2020 (Az. 4 O 1936/19) abgeändert und die Klage abgewiesen.