OLG Brandenburg - Urteil vom 04.02.2020
3 U 34/19
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b);
Fundstellen:
MietRB 2020, 330
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 239/18

Räumung und Herausgabe von GewerberäumenMietvertraglicher Ausschluss einer Minderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 3 U 34/19

DRsp Nr. 2020/4488

Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen Mietvertraglicher Ausschluss einer Minderung

Eine - auch formularmäßige - vertragliche Vereinbarung von Vertragsparteien eines Gewerbemietvertrages, die Minderung auszuschließen oder einzuschränken, ist grundsätzlich zulässig.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 239/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Räumung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 56.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 37.502,76 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b);

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen.