OLG Stuttgart - Urteil vom 15.09.2005
13 U 63/05
Normen:
BGB § 543 ; BGB § 546 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2006, 39
ZMR 2005, 953
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/05

Räumung und Herausgabe von Mieträumen wegen Beendigung des Mietverhältnisses - Beweislast; unbefugte Untervermietung; Lagerung von Gefahrstoffen als außerordentlicher Kündigungsgrund?

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 13 U 63/05

DRsp Nr. 2005/17254

Räumung und Herausgabe von Mieträumen wegen Beendigung des Mietverhältnisses - Beweislast; unbefugte Untervermietung; Lagerung von Gefahrstoffen als außerordentlicher Kündigungsgrund?

»1. Der gekündigte Unternehmer hat zu beweisen, dass er nicht zur Räumung und Herausgabe an den ihn in Anspruch nehmenden Hauptmieter verpflichtet ist, wenn er behauptet, dessen Berechtigung sei auf Grund einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses entfallen. 2. Die Lagerung von 25 kg Munition und 2 l Petroleum in für den Betrieb eines Dentallabors angemieteten Räumen berechtigt den Vermieter jedenfalls ohne ergänzenden Vortrag zur Gefährdungslage nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.«

Normenkette:

BGB § 543 ; BGB § 546 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend sei angeführt, dass der Kläger am 12.04.2005 beim Landgericht Tübingen Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis mit der Eigentümerin nicht durch Kündigung beendet wurde, eingereicht hat (Az.: 5 O 146/05).