OLG Rostock - Beschluss vom 24.08.2020
3 U 18/19
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 546; BGB § 985; BGB § 546 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 28.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 559/17

Räumung von GewerberaumÜbereinstimmende ErledigungserklärungKostenverteilung nach billigem ErmessenSachstand und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung

OLG Rostock, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 3 U 18/19

DRsp Nr. 2022/225

Räumung von Gewerberaum Übereinstimmende Erledigungserklärung Kostenverteilung nach billigem Ermessen Sachstand und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung

1. Das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.12.2018 - 3 O 559/17 (1) - wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger zur Last fallen, zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 8.400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 546; BGB § 985; BGB § 546 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Räumung von Gewerberaum.

Das Landgericht R. hat mit Urteil vom 28.12.2018 die Beklagte verurteilt, dass Mietobjekt in K., P. Str. ..., bestehend aus Erdgeschoss, Keller, Hinterhof und der übrigen gesamten Liegenschaft zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

Die Beklagte hat mit ihrer Berufung zunächst die Klagabweisung weiterverfolgt.