KG - Urteil vom 14.02.2005
8 U 144/04
Normen:
BGB § 562 Abs. 1 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 546a Abs. 1 ; BGB § 985 ; BGB § 854 Abs. 1 ; BGB § 856 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 258
NJ 2005, 278
NZM 2005, 422
WuM 2005, 348
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 654/02

Räumungs- und Nutzungsentschädigungsanspruch des Vermieters bei Ausübung des Vermieterpfandrechts nach § 562 Abs. 1 BGB? - Herausgabeanspruch des Vermieters bei Besitzentzug an Mieträumen?

KG, Urteil vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 8 U 144/04

DRsp Nr. 2005/4013

Räumungs- und Nutzungsentschädigungsanspruch des Vermieters bei Ausübung des Vermieterpfandrechts nach § 562 Abs. 1 BGB ? - Herausgabeanspruch des Vermieters bei Besitzentzug an Mieträumen?

»1. Hat der Vermieter an allen in den Mieträumen befindlichen Sachen das Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs. 1 BGB ausgeübt, entfällt die Räumungspflicht des Mieters nach § 546 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB steht dem Vermieter in diesem Fall nicht zu. 2. Ein auf § 985 BGB gestützter Herausgabeanspruch des Vermieters als Eigentümer entfällt dann, wenn der Mieter durch vom Vermieter veranlasste Maßnahmen (hier. Wachdienst) keinen alleinigen Zugriff auf die Mieträume mehr hat.«

Normenkette:

BGB § 562 Abs. 1 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 546a Abs. 1 ; BGB § 985 ; BGB § 854 Abs. 1 ; BGB § 856 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 17.5.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin hält das Urteil, soweit die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist, für unzutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin hierzu wird auf ihre Schriftsätze vom 22.9.2004 und 9.2.2005 verwiesen.