BVerfG - Beschluß vom 01.02.1994
1 BvR 105/94
Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 765a ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 76a
DGVZ 1994, 71
EWiR 1994, 515
JuS 1994, 79
KKZ 1995, 118
KTS 1995, 63
KTS 1995,63
NJW 1994, 1272
Rpfleger 1994, 427
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 22.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11a K 66/91
LG Bielefeld, vom 03.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1035/93

Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr - Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 105/94

DRsp Nr. 1998/1705

Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr - Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. a) Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem BVerfG nur durch einen Anwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule möglich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).b) Gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann jedoch auch eine andere Person als Beistand zugelassen werden, wenn die Beiordnung muß subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist; dies gilt für die Ehefrau eines Beschwerdeführers, wenn dieser aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage ist, seine rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung seines Hauses wahrzunehmen.2.Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt bei Entscheidungen nach § 765a ZPO in Fällen, in denen ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu besorgen ist, eine besonders sorgfältige Nachprüfung des entsprechenden Vortrags; wiegen die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Interessen des Schuldners ersichtlich schwerer als die Belange, deren Wahrung die staatliche Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, ist die Zwangsvollstreckung zumindest zeitweilig einzustellen.