KG - Beschluss vom 26.10.1993
1 W 6068/93
Normen:
ZPO § 885 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 163
OLGZ 1994, 479
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 391/93
AG Berlin-Wedding, vom 01.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 36 M 8015/93

Räumungsvollstreckung gegen Ehegatte und Lebensgefährten

KG, Beschluss vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 1 W 6068/93

DRsp Nr. 2002/9143

Räumungsvollstreckung gegen Ehegatte und Lebensgefährten

1. Ein gegen den Mieter einer Wohnung erwirkter Räumungstitel rechtfertigt grundsätzlich nicht die Zwangsräumung gegen Personen, die als Mitbesitzer der Wohnung oder von Teilen davon anzusehen sind. 2. Als Mitbesitzer einer Wohnung sind neben Ehegatten regelmäßig auch sonstige Personen anzusehen, die ohne eigenen Mietvertrag mit dem Mieter in einer auf gewisse Dauer angelegten Gemeinschaft in der Wohnung leben. Offen bleibt, ob sich etwa auch derjenige Besitzer gegenüber der Räumungsvollstreckung auf seine Rechtsposition berufen kann, der ohne oder gegen den Willen des Vermieters seinen Mitbesitz begründet und wider Treu und Glauben über einen erheblichen Zeitraum gegenüber dem Vermieter verheimlicht hat.

Normenkette:

ZPO § 885 ;

Gründe: