FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2019
3 K 1816/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; MwStSystRL Art. 63; MwStSystRL Art. 64 Abs. 1; MwStSystRL Art. 90 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2019, 835

Ratenzahlungsvereinbarung; Uneinbringlichkeit; Vertragsauslegung; Zur Frage der Uneinbringlichkeit bei einer Ratenzahlungsvereinbarung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 3 K 1816/18

DRsp Nr. 2019/7097

Ratenzahlungsvereinbarung; Uneinbringlichkeit; Vertragsauslegung; Zur Frage der Uneinbringlichkeit bei einer Ratenzahlungsvereinbarung

Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung ist bei Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzunehmen.

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 22. Dezember 2016 wird unter entsprechender Änderung der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2018 dahingehend geändert, dass zur Festsetzung der Umsatzsteuer die Umsätze der Klägerin zum allgemeinen Steuersatz um 800.000 Euro vermindert werden.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; MwStSystRL Art. 63; MwStSystRL Art. 64 Abs. 1; MwStSystRL Art. 90 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Strittig ist der Zeitpunkt der Versteuerung des Entgelts aus einer Honorarvereinbarung.