LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2019
14 Sa 1188/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3384/16

Raum für Auslegung nur bei zwei vertretbaren ErgebnissenKeine Unklarheit bei Anknüpfung des variablen Gehaltes an Umsatzprovision

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2019 - Aktenzeichen 14 Sa 1188/17

DRsp Nr. 2020/1796

Raum für Auslegung nur bei zwei vertretbaren Ergebnissen Keine Unklarheit bei Anknüpfung des variablen Gehaltes an Umsatzprovision

Unklar ist eine Regelung dann nicht, wenn die Auslegung nur zu einer entfernteren Ergebnismöglichkeit führt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2017 - 21 Ca 3384/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.112,86 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.845,62 EUR seit dem 1. Februar 2016 und aus weiteren 6.267,24 EUR seit dem 31. Mai 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 57,5 % und die Beklagte 42,5 % zu tragen.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz noch um Ansprüche des Klägers auf variables Gehalt aus den Jahren 2015 und 2016.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Immobiliengesellschaft in der Rechtsform der GmbH, vom 15. Januar 2015 bis zum 31. März 2016 als Immobilienmakler beschäftigt.