VGH Bayern - Urteil vom 30.09.2020
4 B 20.1116
Normen:
GO Art. 21 Abs. 1 S. 1; GO Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GO Art. 57 Abs. 1 S. 1; GO Art. 75 Abs. 2; GO Art. 80; VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2 S. 1; VwGO § 88; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 2; Art. 43 Abs. 2; Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; AGVwGO Art. 15 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 580 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28635
DÖV 2021, 315
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 18.1945

Recht auf Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung; Widmung eines Holzlagerplatzes zur öffentlichen Einrichtung; zweistufige Ausgestaltung der Zulassung; Begründung und Fortdauer des öffentlich-rechtlichen Benutzungsrechts; konkludent erklärter Widerruf des öffentlich-rechtlichen Benutzungsrechts; verhaltensbedingte Kündigung des Mietvertrags als auflösende Bedingung; Anspruch; Feststellung; Gemeinde; Mietvertrag; Nutzung; Pflichtverletzung; Widerruf; Zulassung; Benutzung; Einrichtung; Holzlagerplatz; Vereinbarungen; Pachtvertrag; Vertrag; Widmung; Kündigung

VGH Bayern, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 4 B 20.1116

DRsp Nr. 2020/16827

Recht auf Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung; Widmung eines Holzlagerplatzes zur öffentlichen Einrichtung; zweistufige Ausgestaltung der Zulassung; Begründung und Fortdauer des öffentlich-rechtlichen Benutzungsrechts; konkludent erklärter Widerruf des öffentlich-rechtlichen Benutzungsrechts; verhaltensbedingte Kündigung des Mietvertrags als auflösende Bedingung; Anspruch; Feststellung; Gemeinde; Mietvertrag; Nutzung; Pflichtverletzung; Widerruf; Zulassung; Benutzung; Einrichtung; Holzlagerplatz; Vereinbarungen; Pachtvertrag; Vertrag; Widmung; Kündigung

1. Werden die Benutzungsmodalitäten einer öffentlichen Einrichtung durch zivilrechtlichen Vertrag geregelt (sog. Zweistufentheorie), so besteht auch nach Vertragsabschluss ein auf der vorangegangenen (konkludenten) Zulassungsentscheidung beruhendes öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das allein durch eine spätere Vertragskündigung noch nicht beendet wird.2. In der außerordentlichen Kündigung des Vertrags wegen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen kann nach dem erkennbaren Willen des Einrichtungsträgers ein gleichzeitiger Widerruf der Zulassungsentscheidung liegen.