BGH - Urteil vom 16.11.2005
VIII ZR 5/05
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 280
MDR 2006, 741
NJ 2006, 174
NJW 2006, 1062
NZM 2006, 98
ZMR 2006, 195
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 229/04
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 211 C 207/03

Recht des Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne am Balkon der Mietwohnung

BGH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 5/05

DRsp Nr. 2006/179

Recht des Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne am Balkon der Mietwohnung

»Zum Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, die Anbringung einer Parabolantenne am Balkon der Mietwohnung zu dulden.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Wohnungsunternehmen, ist Eigentümerin eines Gebäudes in Berlin. Sie vermietete ab dem 1. Oktober 1981 an die Beklagten - deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft - eine im 11./12. Obergeschoss gelegene Wohnung, die an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom angeschlossen ist. Die Beklagten brachten auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Parabolantenne an, die sie an der Balkonbrüstung befestigten. Dem Beseitigungsverlangen der Klägerin kamen sie nicht nach.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen begehrt, die Beklagten zu verurteilen, die Parabolantenne zu entfernen und es zu unterlassen, Antennen an der Wohnung, insbesondere im Balkonbereich, ohne Zustimmung der Klägerin zu installieren. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und mit ihrer hilfsweise erhobenen Widerklage begehrt, die Klägerin zu verurteilen, die Anbringung einer Satellitenantenne mit einem Durchmesser von 55 cm zu genehmigen, hilfsweise, einen geeigneten Ort für die Anbringung einer solchen Satellitenantenne zu bestimmen.