BVerfG - Beschluß vom 28.03.2000
1 BvR 1460/99
Normen:
BGB § 535 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 128
JuS 2000, 1220
MDR 2000, 756
NJW 2000, 2658
NZM 2000, 539
WM 2000, 1007
WuM 2000, 298
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 61 S 412/98

Recht des Mieters auf Einbau eines Treppenlifts

BVerfG, Beschluß vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1460/99

DRsp Nr. 2000/4843

Recht des Mieters auf Einbau eines Treppenlifts

1. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG schützt nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters, sondernauch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung. 2. Der Mieter kann von dem Vermieter die Zustimmung zur Umgestaltung des Treppenhauses durch Einbau eines Treppenlifts verlangen, wenn anderenfalls sein Recht auf Zugang zu der Wohnung aufgrund einer Behinderung vereitelt würde. Dies gilt auch zu Gunsten von Lebenspartnern des Mieters.

Normenkette:

BGB § 535 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Mietrecht.

1. Der Beschwerdeführer lebt seit 1992 gemeinsam mit seiner querschnittsgelähmten Lebensgefährtin in einer Mietwohnung in Berlin. Die Wohnung liegt im zweiten Obergeschoss. Seine Lebensgefährtin ist auf den Rollstuhl angewiesen und muss von ihm täglich durch das Treppenhaus getragen werden. Aus diesem Grund ersuchte er die Vermieter um Zustimmung zum Einbau eines elektrischen Treppenlifts. Der Beschwerdeführer bot an, den Treppenlift auf eigene Kosten einzubauen und bei seinem Auszug aus der Wohnung wieder auszubauen. Die Vermieter willigten in den Umbau nicht ein.

2. Im Ausgangsverfahren verklagte der Beschwerdeführer die Vermieter im Rahmen einer Widerklage auf Erteilung der Zustimmung zum Einbau des Liftes. Dieser Antrag blieb in beiden Instanzen erfolglos.