Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung gemäß den §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB zu. Denn die Beklagten waren und sind berechtigt, das im gemieteten Garten an den Obstbäumen befindliche Obst selbst abzuernten.
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