AG Leverkusen - Urteil vom 14.12.1993
28 C 277/93
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 199

Recht des Mieters zur Obsternte

AG Leverkusen, Urteil vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 28 C 277/93

DRsp Nr. 2001/10290

Recht des Mieters zur Obsternte

Steht dem Mieter nach dem Mietvertrag das uneingeschränkte Recht zur Gartennutzung zu verbunden mit der Pflicht zur Gartenpflege, so umfaßt dies auch das Recht zur Abernte vorhandener Obstbäume.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung gemäß den §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB zu. Denn die Beklagten waren und sind berechtigt, das im gemieteten Garten an den Obstbäumen befindliche Obst selbst abzuernten.