BGH - Urteil vom 01.07.2015
VIII ZR 278/13
Normen:
BGB § 1056; BGB § 2135; BGB § 573 Abs. 1 S. 1; BGB § 573d Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 712
MDR 2015, 935
NJW 2015, 2650
NJW 2015, 6
NZM 2015, 658
ZEV 2015, 6
ZEV 2015, 701
ZMR 2015, 11
ZMR 2015, 848
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 592/12
LG Darmstadt, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 24/13

Recht des Nacherben gegenüber dem Vorerben auf außerordentliche Kündigung eines bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehenden Wohnraummietverhältnisses

BGH, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 278/13

DRsp Nr. 2015/13587

Recht des Nacherben gegenüber dem Vorerben auf außerordentliche Kündigung eines bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehenden Wohnraummietverhältnisses

a) Das Recht des Nacherben, ein vom Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Wohnraummietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB zu kündigen, setzt ein berechtigtes Interesse des Nacherben an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus (§ 573d Abs. 1, § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB).b) Dem vorgenannten Kündigungsrecht des Nacherben steht ein im Wohnraummietvertrag zwischen dem Vorerben und dem Mieter vereinbarter Ausschluss des Rechts des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht entgegen.