Die Beklagten wohnen seit Jahren im Hause der Klägerin zur Miete. Nachdem sie zunächst ihre Waschmaschine in der gemeinsamen Waschküche aufgestellt hatten, haben sie sie seit Anfang 1979 in ihrer Wohnung untergebracht und benutzen sie dort.
Die Klägerin, die der Ansicht ist, die Waschmaschine der Beklagten dürfe nur in der Waschküche Benutzung finden, beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen aufgestellte Waschmaschine aus der Wohnung zu entfernen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie verweisen darauf, dass es bereits seit 1978 mit einer weiteren Familie, die im Hause wohne, Schwierigkeiten wegen der Benutzung der Waschküche gegeben habe, und sich auch sonstige Unzuträglichkeiten eingestellt hätten. Deshalb wüschen sie die Wäsche nunmehr in ihrer Wohnung.
Der Klage musste der Erfolg versagt werden.
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