Auf die Berufung der Klägerin und ihrer Streithelferin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. April 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.670,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 11. Juli 2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung von Heizkosten aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008.
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