BGH - Urteil vom 06.04.2022
VIII ZR 219/20
Normen:
BGB § 558a;
Fundstellen:
MDR 2022, 1011
MietRB 2022, 195
NJW-RR 2022, 952
NZM 2022, 961
ZMR 2022, 626
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 2248/19
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 5871/19

Recht zur Ermäßigung des Vermieters innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens

BGH, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 219/20

DRsp Nr. 2022/7913

Recht zur Ermäßigung des Vermieters innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich - etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage - zu ermäßigen. Einer nochmaligen - den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden - Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558a;

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer 69,81 m2 großen Wohnung der Klägerin in N. . Das Anwesen, in dem sich die Wohnung befindet, wurde im Jahr 1969 erbaut. Seit dem 1. Februar 2017 betrug die monatliche Nettokaltmiete 490,69 €.