Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 03.11.2023, Az.
Eine Räumungsfrist wird nicht gewährt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.648,00 € festgesetzt.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte, welche nunmehr aufgrund Rubrumsberichtigung die M GmbH ist, zur Räumung der streitgegenständlichen Gewerberäumlichkeiten verurteilt.
Die Klägerin hat den Mietvertrag wirksam fristlos gekündigt, sodass die Beklagte aus § 546 BGB zur Räumung verpflichtet ist. Die fristlose Kündigung vom 3.3.2023, Anlage K 14, ist wirksam.
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