SchlHOLG - Urteil vom 25.09.2024
12 U 74/23
Normen:
BGB § 543 Abs. 1 S. 2; BGB § 546;
Fundstellen:
MDR 2025, 97
MietRB 2025, 37
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 03.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 134/23

Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund der Unterversicherung der Gewerbeimmobilie; Räumung der Gewerberäumlichkeiten

SchlHOLG, Urteil vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 12 U 74/23

DRsp Nr. 2025/1037

Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund der Unterversicherung der Gewerbeimmobilie; Räumung der Gewerberäumlichkeiten

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 03.11.2023, Az. 7 O 134/23, wird zurückgewiesen.

Eine Räumungsfrist wird nicht gewährt.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.648,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1 S. 2; BGB § 546;

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte, welche nunmehr aufgrund Rubrumsberichtigung die M GmbH ist, zur Räumung der streitgegenständlichen Gewerberäumlichkeiten verurteilt.

Die Klägerin hat den Mietvertrag wirksam fristlos gekündigt, sodass die Beklagte aus § 546 BGB zur Räumung verpflichtet ist. Die fristlose Kündigung vom 3.3.2023, Anlage K 14, ist wirksam.