OLG Rostock - Urteil vom 09.07.2020
3 U 78/19
Normen:
BGB § 550; BGB § 543 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 75/17

Recht zur fristlosen Kündigung eines GewerberaummietverhältnissesErkrankung des Mieters kein ausreichender GrundAuslegung eines Mietvertrages

OLG Rostock, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 3 U 78/19

DRsp Nr. 2022/232

Recht zur fristlosen Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses Erkrankung des Mieters kein ausreichender Grund Auslegung eines Mietvertrages

1. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus § 543 Abs. 1 BGB kann vertraglich nicht abbedungen werden. 2. Die Interessenabwägung des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB muss sich an dem gesetzlichen Leitbild des Mietrechts ausrichten. 3. Jedenfalls in einem Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung. 4. Besteht Unklarheit, ob die Parteien tatsächlich im Vertrag eine Regelung getroffen haben, etwa, weil er sprachliche Unklarheiten enthält, ist der Vertrag zunächst auszulegen. Kann so festgestellt werden, was die Parteien geregelt haben, liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht vor.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29.08.2019 - Az.: 4 O 75/17 - abgeändert und die Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 21.658,00 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten auf jeweils 2.707,25 € seit dem 06.05.2017, 06.06.2017, 06.07.2017, 06.08.2017, 06.09.2017, 06.10.2017, 06.11.2017 und 06.12.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.