OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2005
I-24 U 42/05
Normen:
ZPO § 141 § 448 ; GVG § 185 ; BGB § 535 § 536d ;
Fundstellen:
MDR 2006, 532
OLGReport-Düsseldorf 2006, 330
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 265/03

Recht, zur Vernehmung eines Zeugen einen Dolmetscher heranzuziehen; Beachtlichkeit eines formularmäßig vereinbarten Minderungsausschlusses nach Vertragsende

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen I-24 U 42/05

DRsp Nr. 2006/771

Recht, zur Vernehmung eines Zeugen einen Dolmetscher heranzuziehen; Beachtlichkeit eines formularmäßig vereinbarten Minderungsausschlusses nach Vertragsende

»1. Den Antrag einer Partei, zur Vernehmung eines Zeugen einen Dolmetscher hinzuzuziehen, darf das Gericht nicht übergehen, wenn es zwar die Aussage für unerheblich hält, dies aber auf unzureichenden Sprachkenntnissen des Zeugen beruhen kann. 2. Ehe das Gericht der Aussage eines Zeugen, der die Darstellung der einen Partei zum Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs bestätigt hat, folgen darf, hat es die andere Partei zu dem Gesprächsinhalt anzuhören. 3. Ein formularmäßig vereinbarter Minderungsausschluss ist nach Vertragsende unbeachtlich.«

Normenkette:

ZPO § 141 § 448 ; GVG § 185 ; BGB § 535 § 536d ;

Entscheidungsgründe:

I.