LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.07.2017
13 Sa 1461/16
Normen:
§ 256 ZPO; § 133 BGB; § 157 BGB; § 313 BGB; § 613a BGB; § 1 BetrAVG; § 1b BetrAVG; Art. 3 GG;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 100/16

Rechte der Arbeitnehmer bei Auseinanderentwicklung der an verschiedenen Standorten unterschiedlichen Systeme der betrieblichen Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 13 Sa 1461/16

DRsp Nr. 2022/12451

Rechte der Arbeitnehmer bei Auseinanderentwicklung der an verschiedenen Standorten unterschiedlichen Systeme der betrieblichen Altersversorgung

1. Bestehen bei dem Zusammenschluss verschiedender Unternehmen im Wege des Betriebsüberganges jeweils unterschiedliche Versorgungswege für die betriebliche Altersversorgung an den verschiedenen Standorten und entscheidet sich der Arbeitgeber, die unterschiedlichen Versorgungswege auch künftig jeweils fortzuführen, ist die sich daraus ergebende Gruppenbildung zwischen den Arbeitnehmern verschiedender Standorte sachlich gerechtfertigt.2. Entwickelt sich an einem Standort die betriebliche Altersversorgung wegen der Umstellung des Versorgungssystems bei dem Versorgungsträger (Umstellung von Gesamtversorgung auf ein Punktesystem) so, dass die davon betroffenen Arbeitnehmer wirtschaftliche Nachteile gegenüber denjenigen Arbeitnehmern an anderen Standorten erleiden, deren Altersversorgung auf anderem Wege erfolgt, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, etwaige Nachteile unter dem Gesichtspunkt des arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu kompensieren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 23. September 2016 – 2 Ca 100/16 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 256 ZPO; § 133 BGB; § 157 BGB;