OLG Hamm - Urteil vom 09.02.2023
I-24 U 77/21
Normen:
BGB § 157; BGB § 242; BGB § 650b Abs. 2; BGB § 650c; VOB/B § 1 Abs. 3; VOB/B § 1 Abs. Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 216 O 60/19

Rechte der Parteien eines Werkvertrags bei Änderungen des Leistungsumfangs auf Verlangen des Auftraggebers

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen I-24 U 77/21

DRsp Nr. 2023/4428

Rechte der Parteien eines Werkvertrags bei Änderungen des Leistungsumfangs auf Verlangen des Auftraggebers

1. Außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 650b Abs. 2 BGB besteht vorbehaltlich einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung, wie etwa in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B, grundsätzlich kein einseitiges Änderungsrecht des Bestellers. Das dem Bauvertrag innewohnende antizipierte Änderungsbedürfnis des Bestellers kann dieser jedoch jedenfalls dann gemäß §§ 157, 242 BGB durch eine einseitige Anordnung durchsetzen, wenn mit Blick auf Art und Umfang der begehrten Leistungsänderung berechtigte Interessen des Unternehmers und insbesondere sein Vergütungsanspruch nicht wesentlich berührt werden.2. Die wirksame Ausübung einer solchen einseitigen Änderungsbefugnis hat gegebenenfalls, etwa wenn bei einem Pauschalpreisvertrag im Verhältnis zum ursprünglichen Bauentwurf höhere Massen erforderlich werden, eine Vergütungsanpassung zur Folge, wobei entsprechend der Regelung in § 650c BGB die tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Aufschläge maßgeblich sind.