KG - Beschluss vom 08.11.2010
8 U 43/10
Normen:
ZVG § 57a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 570/08

Rechte des Erstehers einer Teilfläche eines einheitlich vermieteten Objekts

KG, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 8 U 43/10

DRsp Nr. 2011/1345

Rechte des Erstehers einer Teilfläche eines einheitlich vermieteten Objekts

1. § 57 a ZVG gewährt dem Ersteher einer Teilfläche eines einheitlich vermieteten Objekts ein auf diese Fläche beschränktes Teilkündigungsrecht (s. RGZ 124,195). 2. Bei dem insoweit geltenden Prinzip der räumlichen Teilkündigung verbleibt es auch dann, wenn sämtliche Flächen des Mietobjekts in zeitlichem Zusammenhang von mehreren Einzelerstehern erworben werden. Es bedarf somit keiner einheitlichen Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57 a ZVG durch sämtliche Ersteher.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZVG § 57a;

Gründe:

Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.