1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 30.06.2011 -
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert wird - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - auf 8.185,19 EUR festgesetzt.
A. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Klägers bleibt erfolglos.
I. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Landgericht hätte die Klage vollumfänglich abweisen müssen.
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