OLG Dresden - Urteil vom 23.11.2011
13 U 1137/11
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. Alt. 1; BGB § 823 Abs. 2; ZVG § 9; ZVG § 152; ZVG § 154; ZVG § 155; ZwVwV § 12; ZPO § 256; ZPO § 266;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 590
NZM 2012, 327
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1864/10

Rechte des Erwerbers eines Grundstücks gegenüber dem früheren Zwangsverwalter

OLG Dresden, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 13 U 1137/11

DRsp Nr. 2012/15985

Rechte des Erwerbers eines Grundstücks gegenüber dem früheren Zwangsverwalter

Dem Erwerber eines Grundstücks steht gegenüber dem Zwangsverwalter kein Anspruch auf Rechnungslegung und Herausgabe angefallener Unterlagen zu, wenn die Umschreibung des Eigentums erst nach Aufhebung der Zwangsverwaltung erfolgt ist.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 30.06.2011 - 5 O 1864/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - auf 8.185,19 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. Alt. 1; BGB § 823 Abs. 2; ZVG § 9; ZVG § 152; ZVG § 154; ZVG § 155; ZwVwV § 12; ZPO § 256; ZPO § 266;

Gründe:

A. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Klägers bleibt erfolglos.

I. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Landgericht hätte die Klage vollumfänglich abweisen müssen.