OLG Hamm - Beschluss vom 22.03.2017
20 U 6/17
Normen:
VVG § 5 Abs. 2; VVG § 5 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 181; BGB § 242; BGB § 305b; BetrAVG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 2131
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 77/16

Rechte des Insolvenzverwalters einer GmbH hinsichtlich einer für den Geschäftsführer abgeschlossenen Direktversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 20 U 6/17

DRsp Nr. 2017/11603

Rechte des Insolvenzverwalters einer GmbH hinsichtlich einer für den Geschäftsführer abgeschlossenen Direktversicherung

Schließt eine Gesellschaft für ihren Geschäftsführer als versicherte Person eine Lebensversicherung (Direktversicherung) ab und bestimmt sie den Geschäftsführer uneingeschränkt und unwiderruflich zum Bezugsberechtigten, kann der Insolvenzverwalter die Versicherung nach der Insolvenseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft zwar kündigen, jedoch nicht den Rückkaufswert für die Insolvenzmasse beanspruchen, da der Rückkaufswert dem bezugsberechtigten Geschäftsführer zusteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Es wird klargestellt, dass damit die Klageerweiterungen gegen die Beklagte zu 1 hinsichtlich des neuen Hilfsantrages und insgesamt gegen den Beklagten zu 2 ihre Wirkungen verlieren.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2, trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 5 Abs. 2; VVG § 5 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 181; BGB § 242; BGB § 305b; BetrAVG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.