OLG Stuttgart - Urteil vom 12.06.2018
6 U 273/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 985; BGB § 986; BGB § 323 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 121/15

Rechte des Leasingnehmers aufgrund einer mit dem Lieferanten vereinbarten Kaufoption

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 6 U 273/16

DRsp Nr. 2018/14811

Rechte des Leasingnehmers aufgrund einer mit dem Lieferanten vereinbarten Kaufoption

1. Der Leasinggeber ist aus einer ohne seine Beteiligung zwischen dem Lieferanten des Leasinggegenstandes und dem Leasingnehmer vereinbarten Kaufoption nicht gebunden. Insbesondere findet eine Wissenszurechnung gem. § 166 Abs. 1 BGB nicht statt, da der Lieferant zwar als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, nicht aber als dessen Vertreter tätig wird. 2. Soweit sich aus einem mit dem Lieferanten zustande gekommenen Kaufvertrag ein Besitzrecht des Leasingnehmers herleiten lässt, endet dies erst mit dem Rücktritt des Lieferanten von dem durch Ausübung der Kaufoption zustande gekommenen Kaufvertrag. Ein solcher setzt eine erfolglose Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB voraus. 3. Das Besitzrecht endet mit der Insolvenz des Leasingnehmers, sofern der Insolvenzverwalter nicht Erfüllung des Vertrages gewählt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2016, Az. 35 O 121/15 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.