OLG Stuttgart - Urteil vom 10.03.2020
6 U 41/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2; BGB § 515;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 237/18

Rechte des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 41/19

DRsp Nr. 2021/9582

Rechte des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie

1. Bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie mit Ausgleich von Mehr- und Minderkilometern steht dem Leasingnehmer kein Widerrufsrecht zu. Denn auch bei einem negativen Vertragszins enthält ein solcher Vertrag keine Finanzierungshilfe i.S. von §§ 506, 515 BGB. 2. Auch eine analoge Anwendung von § 506 Abs. 2 BGB kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2018, Az. 8 O 237/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert für beide Instanzen: bis 25.000 €

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2; BGB § 515;

Gründe

I.

1. 2.