LG Berlin vom 13.05.1986
29 T 12/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1986 Heft 9, 27

Rechte des Mieters bei Abriss eines beschädigten Balkons durch den Vermieter

LG Berlin, vom 13.05.1986 - Aktenzeichen 29 T 12/86

DRsp Nr. 2009/7677

Rechte des Mieters bei Abriss eines beschädigten Balkons durch den Vermieter

Lässt der Vermieter einen beschädigten Balkon abreißen, so hat er es selbst zu verantworten, wenn die Reparatur im Wege der Wiederherstellung höhere Kosten verursacht. Die mit erheblichen Kosten verbundene Wiederherstellung eines Balkons hat keine enteignungsgleiche Wirkung, weil die Sozialbindung des Eigentums eine mutwillige Zerstörung von Wohnraum nicht gestattet.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1986 Heft 9, 27