Rechte des Mieters bei Abriss eines beschädigten Balkons durch den Vermieter
LG Berlin, vom 13.05.1986 - Aktenzeichen 29 T 12/86
DRsp Nr. 2009/7677
Rechte des Mieters bei Abriss eines beschädigten Balkons durch den Vermieter
Lässt der Vermieter einen beschädigten Balkon abreißen, so hat er es selbst zu verantworten, wenn die Reparatur im Wege der Wiederherstellung höhere Kosten verursacht.Die mit erheblichen Kosten verbundene Wiederherstellung eines Balkons hat keine enteignungsgleiche Wirkung, weil die Sozialbindung des Eigentums eine mutwillige Zerstörung von Wohnraum nicht gestattet.