LG Berlin vom 24.06.1986
29 S 24/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1986 Heft 9, 27

Rechte des Mieters bei Abriss eines beschädigten Balkons und schlechtem Zustand der äußeren Fensterrahmen; Streitwert der Instandsetzungsklage des Mieters

LG Berlin, vom 24.06.1986 - Aktenzeichen 29 S 24/86

DRsp Nr. 2009/7678

Rechte des Mieters bei Abriss eines beschädigten Balkons und schlechtem Zustand der äußeren Fensterrahmen; Streitwert der Instandsetzungsklage des Mieters

» 1. Der Streitwert einer Instandsetzungsklage des Mieters bemisst sich nach dem 12fachen des Betrages, um den der Mieter die Miete mindern könnte. 2. Dem Anspruch des Mieters auf Wiederherstellung des Balkons steht nicht entgegen, daß die Wiederherstellung für den Vermieter mit unzumutbar hohen Kosten verbunden ist. 3. Die Nichtbenutzbarkeit des Balkons berechtigt mindestens zu einer Mietminderung um 3%. 4. Der Mieter hat einen Anspruch auf Streichung der äußeren Fensterrahmen, unabhängig davon, ob der mangelhafte Außenzustand konkret schon zum Eindringen von Feuchtigkeit oder einem Verziehen der Fensterflügel geführt hat.«

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1986 Heft 9, 27