AG Berlin-Schöneberg vom 10.12.1990
8 C 426/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1991, 103

Rechte des Mieters bei Bleihaltigkeit des Trinkwassers

AG Berlin-Schöneberg, vom 10.12.1990 - Aktenzeichen 8 C 426/89

DRsp Nr. 2009/7719

Rechte des Mieters bei Bleihaltigkeit des Trinkwassers

Enthält das Standwasser in der Küche einen Bleianteil von mehr als 60 mq/Liter so ist der Vermieter verpflichtet, diesen Mangel durch Erneuerung der zu der Wohnung führenden Trinkwasserleitung zu beseitigen. Dabei ist unerheblich, dass der Bleigehalt durch Ablaufenlassen des Wassers gesenkt werden kann.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1991, 103