LG Berlin vom 02.07.1999
65 S 4/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1999, 395

Rechte des Mieters bei Defekt einer Klingelanlage nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung; Verwirkung des Mängelbeseitigungsanspruchs

LG Berlin, vom 02.07.1999 - Aktenzeichen 65 S 4/99

DRsp Nr. 2009/7605

Rechte des Mieters bei Defekt einer Klingelanlage nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung; Verwirkung des Mängelbeseitigungsanspruchs

1. Der Mieter einer Wohnung hat einen Anspruch auf Instandsetzung einer wohnungsinternen Klingelanlage. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung der Räume dort verblieben ist und der Mieter keine sinnvolle Nutzung darlegen kann. 2. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung ist nicht verwirkt, wenn der Mieter den Mangel jahrelang nicht angezeigt hat. Denn der Vermieter hat mangels Anzeige keine Kenntnis von dem Mangel und kann auch kein Vertrauen dahingehend bilden, dass er auf dessen Beseitigung nicht in Anspruch genommen wird.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1999, 395