OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.02.2022
2 W 42/21
Normen:
§ 135 BGB; § 136 BGB; § 535 Abs 1 BGB; § 935 ZPO; § 940 ZPO;
Fundstellen:
ZMR 2022, 883
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 57/21

Rechte des Mieters bei Doppelvermietung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 2 W 42/21

DRsp Nr. 2023/1681

Rechte des Mieters bei Doppelvermietung

Im Falle der Doppelvermietung kann jeder Mieter zur Sicherung seines Anspruchs gegen den Vermieter auf Gewährung des Gebrauchs an dem Mietobjekt eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Besitzverschaffung an einen Dritten erwirken. Hierdurch werden weder die Privatautonomie des Vermieters noch die schuldrechtlichen Rechte des anderen Mieters verletzt. Die Regelung für den Doppelkauf ist hingegen nicht anwendbar. Die Rechtslage duldet außerhalb des Insolvenzverfahrens den Wettbewerb der Gläubiger.

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 17.12.2021 wird aufgehoben.

Der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 11.11.2021 (Az. 12 O 57/21) wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zur formell rechtskräftigen (§ 705 ZPO) Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen der Antragsgegnerin vom 22.9.2021 und vom 2.11.2021 des Mietvertrages vom 29.3.2018 über Immobilie und Hotelflächen im Objekt Straße1, Stadt1, diese Hotelflächen Dritten zur Nutzung zu überlassen.

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € erbringt.