OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.03.2019
2 U 3/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1 S. 1; BGB § 862 Abs. 1 S. 2; BGB § 858; ZPO § 940;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 554
MDR 2019, 476
MietRB 2019, 164
NJW 2019, 1463
NZM 2019, 337
ZMR 2019, 490
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 246/18

Rechte des Mieters bei Durchführung umfangreicher UmbaumaßnahmenGeltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 2 U 3/19

DRsp Nr. 2019/5023

Rechte des Mieters bei Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

Ein Vermieter kann mit der Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen im Gebäude, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzen und zugleich deren Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht stören. Weitreichende Umbaumaßnahmen, die allein auf einer beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks seitens des Vermieters beruhen, aber nicht einer Modernisierung oder nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, muss ein Mieter auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann hinnehmen, wenn für den Vermieter anderenfalls die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre. Seinen Unterlassungsanspruch kann der Mieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 28. Zivilkammer - vom 8.1.2019 (Az.: 2-28 O 246/18) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: