AG Berlin-Mitte vom 13.05.1997
9 C 486/96
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 536 a.F.;
Fundstellen:
MM 1997, 240

Rechte des Mieters bei Einstellung des Betriebs einer zentralen Müllabwurfanlage in einem Hochhaus

AG Berlin-Mitte, vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 9 C 486/96

DRsp Nr. 2009/7592

Rechte des Mieters bei Einstellung des Betriebs einer zentralen Müllabwurfanlage in einem Hochhaus

Der Mieter einer Wohnung in einem Hochhaus kann verlangen, dass die bei Abschluss des Mietvertrages in Betrieb befindliche zentrale Müllabwurfanlage nicht geschlossen wird.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 536 a.F.;
Fundstellen
MM 1997, 240