AG Berlin-Schöneberg vom 26.11.2007
5a C 237/06
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MM 2008, 39

Rechte des Mieters bei erleichterter Öffnung der Hauseingangstür

AG Berlin-Schöneberg, vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 5a C 237/06

DRsp Nr. 2009/7658

Rechte des Mieters bei erleichterter Öffnung der Hauseingangstür

Der Mieter einer Wohnung hat einen Anspruch gegen den Vermieter auf Anbringung eines ordnungsgemäß funktionierenden Schlosses in der Hauseingangstür, wenn sich dieses ohne Weiteres mit einer Plastikkarte öffnen läßt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
MM 2008, 39