AG Köln vom 10.02.2004
205 C 475/03
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2005, 240

Rechte des Mieters bei Erneuerungsbedürftigkeit des Teppichbodens

AG Köln, vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 205 C 475/03

DRsp Nr. 2009/7481

Rechte des Mieters bei Erneuerungsbedürftigkeit des Teppichbodens

War der Teppichboden einer Mietwohnung bei Abschluss des Mietvertrages bereits 18 Jahre alt und wertlos, so kann der Mieter nach Verstreichen weiterer Zeit nicht die Erneuerung des Bodenbelages verlangen, da die Wohnung als ohne Bodenbelag vermietet zu betrachten ist.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2005, 240