KG vom 22.09.2003
12 U 15/02
Normen:
BGB § 544 a.F.;
Fundstellen:
WuM 2004, 49

Rechte des Mieters bei Fehlen von Brandschutzeinrichtungen

KG, vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 12 U 15/02

DRsp Nr. 2009/7546

Rechte des Mieters bei Fehlen von Brandschutzeinrichtungen

Sind in vermieteten Gewerberäumen (hier: Lagerhalle für Möbel) die Brandschutzeinrichtungen dauerhaft ohne Funktion, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mieters wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit. Demgegenüber ist eine Mietminderung nicht gegeben, wenn der Betrieb nicht beeinträchtigt wird.

Normenkette:

BGB § 544 a.F.;
Fundstellen
WuM 2004, 49