AG Berlin-Tiergarten, vom 14.08.1991 - Aktenzeichen 6 C 95/91
DRsp Nr. 2009/7730
Rechte des Mieters bei Feuchtigkeit der Wohnung
1. Ist eine Mietwohnung feucht und befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so ist der Mieter berechtigt, diesen selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dabei trifft den Vermieter gem. § 242BGB eine Vorschusspflicht.2. Den Vermieter trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Feuchtigkeit in einer Mietwohnung auf schuldhaftem Verhalten des Mieters beruht. Fehler bei der Belüftung der Wohnung gereichen dem Mieter nur dann zum Verschulden, wenn der Vermieter ihn konkrete, zumutbare Verhaltensregeln erteilt hat.