LG Mannheim vom 08.04.1998
4 S 158/97
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 537 Abs. 2 a.F.; BGB § 538 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
WuM 1998, 663

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeit im Keller; Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen anfänglicher Mängel einer Mietsache; Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung

LG Mannheim, vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 4 S 158/97

DRsp Nr. 2009/7550

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeit im Keller; Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen anfänglicher Mängel einer Mietsache; Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung

» 1. a) Der Mieter einer Altbauwohnung kann nicht ohne weiteres erwarten, dass der zur Wohnung gehörende Keller trocken und zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände geeignet ist. b) Erklärt der Vermieter auf Frage, dass der Keller trocken sei, so liegt hierin in der Regel zwar keine Zusicherung im Sinne des BGB § 537 Abs. 2. Jedoch wird durch eine solche Erklärung der vertragsgemäße Zustand konkretisiert. 2. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche nach BGB § 538 Abs. 1 wegen eines ursprünglichen Mangels geltend, so muss er nicht nur den Mangel, sondern auch beweisen, dass die Mangelursache bereits bei Vertragsschluss vorhanden gewesen ist. 3. a) Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass zur Klärung einer bestimmten beweiserheblichen Tatsache ein Sachverständiger erforderlich sei, so kann die Partei diese Art und Weise der Sachaufklärung nicht dadurch umgehen, dass sie Privatsachverständige oder Zeugen benennt.