Rechte des Mieters bei Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung
LG Lüneburg, vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 6 S 70/00
DRsp Nr. 2009/7440
Rechte des Mieters bei Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung
Schimmel und Feuchtigkeit stellen in gemieteten Wohnräumen grundsätzlich einen Mangel dar, der zu einer Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Wohnung führt und dem Mieter zu einer Minderung des Mietzinses (hier: nicht beziffert) berechtigt. Außerdem ist der Vermieter zur Beseitigung der Mängel verpflichtet.