AG Berlin-Charlottenburg vom 03.01.1986
16 C 748/85 A
Normen:
BGB § 536 a.F.;
Fundstellen:
MM 1987, 32

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden durch eine mangelhaft isolierte Dachterrasse

AG Berlin-Charlottenburg, vom 03.01.1986 - Aktenzeichen 16 C 748/85 A

DRsp Nr. 2009/7690

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden durch eine mangelhaft isolierte Dachterrasse

Der Vermieter einer Eigentumswohnung ist lediglich verpflichtet, Feuchtigkeitsschäden aufgrund einer nicht isolierten Dachterrasse in der vermieteten Wohnung zu beseitigen. Die Beseitigung der Schadensursache kann von ihm nicht verlangt werden, weil hierzu Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentum Dritter notwendig wären. Dies führt zur Leistungsfreiheit des Vermieters wegen Unmöglichkeit.

Normenkette:

BGB § 536 a.F.;
Fundstellen
MM 1987, 32