AG Berlin-Schöneberg vom 27.03.1996
6 C 32/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 536 a.F.; BGB § 538 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1996, 250

Rechte des Mieters bei Geruchsbelästigung durch Lösungsmittel in der Raumluft

AG Berlin-Schöneberg, vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 6 C 32/92

DRsp Nr. 2009/7587

Rechte des Mieters bei Geruchsbelästigung durch Lösungsmittel in der Raumluft

1. Verwenden von Vermieter beauftragte Handwerker bei der Renovierung einer Wohnung ein Lösungsmittel, das in die darüber liegende Wohnung dringt, so ist der Mieter aufgrund der Geruchsbelästigung auch dann zu einer Mietminderung um 90 % berechtigt, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung nicht besteht. 2. Hat der Mieter ein Gutachten zur Frage der Gesundheitsgefährdung eingeholt, so ist der Vermieter auch dann zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn der Geruch lediglich belästigend, nicht jedoch gesundheitsgefährdend war.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 536 a.F.; BGB § 538 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1996, 250