Rechte des Mieters bei Graffiti an der Hausfront und im Eingangsbereich
AG Hamburg, vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 44 C 209/03
DRsp Nr. 2009/7577
Rechte des Mieters bei Graffiti an der Hausfront und im Eingangsbereich
Ein Mieter hat jedenfalls dann Anspruch auf Beseitigung von Graffiti an der Hausfront und im Eingangsbereich eines Hauses, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume sowie dem Zustand bei Anmietung nicht hinzunehmen sind.