OLG Dresden - Beschluss vom 15.12.1997
3 AR 90/97
Normen:
BGB § 537 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 643
NJW-RR 1998, 512
NZM 1998, 184
OLGReport-Dresden 1998, 309
WuM 1998, 144

Rechte des Mieters bei hinter den Angaben im Mietvertrag zurückbleibender Wohnfläche

OLG Dresden, Beschluss vom 15.12.1997 - Aktenzeichen 3 AR 90/97

DRsp Nr. 2005/14726

Rechte des Mieters bei hinter den Angaben im Mietvertrag zurückbleibender Wohnfläche

»1. Ist die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung geringer als im Mietvertrag angegeben, kann ein zur Minderung des Mietzinses führender Mangel der Mietsache nur dann vorliegen, wenn die Flächendifferenz erheblich ist und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gerade durch die geringere Wohnfläche beeinträchtigt ist. 2. Allein die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag beinhaltet nur eine bloße Beschaffenheitsangabe, nicht aber hierüber hinausgehend auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache.«

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
MDR 1998, 643
NJW-RR 1998, 512
NZM 1998, 184
OLGReport-Dresden 1998, 309
WuM 1998, 144